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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
NatSchG Slbg 1993 §45 Abs1;Rechtssatz
Der Anordnung der Ersatzvornahme oder dem Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten steht der Umstand nicht entgegen, daß in einem auf Grund eines anderen Titelbescheides geführten, auf die Erzwingung derselben Leistung gerichteten anderen Vollstreckungsverfahren inhaltsgleiche Anordnungen ergangen wären. Im Hinblick auf die Identität des Exekutionsobjektes ist aber eine "zweite" Ersatzvornahme nicht denkbar. Einer "zweiten" Vollstreckung eines Kostenvorauszahlungsauftrages kann der Einwand entgegengehalten werden, diese sei unzulässig, weil die Leistung bereits auf Grund des anderen inhaltsgleichen Auftrages erbracht worden sei (Hinweis E 30.6.1983, 83/06/0070).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100067.X10Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009