RS Vwgh 1995/8/3 95/10/0067

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Veröffentlicht am 03.08.1995
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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Slbg 1993 §45 Abs1;
VVG §1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Der Anordnung der Ersatzvornahme oder dem Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten steht der Umstand nicht entgegen, daß in einem auf Grund eines anderen Titelbescheides geführten, auf die Erzwingung derselben Leistung gerichteten anderen Vollstreckungsverfahren inhaltsgleiche Anordnungen ergangen wären. Im Hinblick auf die Identität des Exekutionsobjektes ist aber eine "zweite" Ersatzvornahme nicht denkbar. Einer "zweiten" Vollstreckung eines Kostenvorauszahlungsauftrages kann der Einwand entgegengehalten werden, diese sei unzulässig, weil die Leistung bereits auf Grund des anderen inhaltsgleichen Auftrages erbracht worden sei (Hinweis E 30.6.1983, 83/06/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100067.X10

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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