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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, wird dem Bestimmtheitserfordernis des § 59 Abs 1 AVG nur gerecht, wenn er einer zwangsweisen Durchsetzung - hier durch Ersatzvornahme - zugänglich ist. Wird die Wiederbewaldung nach § 172 Abs 6 lit a ForstG durch Aufforstung (Saat oder Pflanzung) vorgeschrieben, hat die Behörde der Vollstreckbarkeit wegen die zu setzenden Pflanzen nach botanischer Art, Qualität und Anzahl oder Pflanzenabstand vorzuschreiben (Hinweis Bobek/Plattner/Reindl, Forstgesetz 1975, zweite Aufl, Anm 4 zu § 13 ForstG 1975).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungInhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100065.X04Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
16.03.2011