RS Vwgh 1995/8/3 95/10/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.1995
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §74 Abs1;
StGB §6 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/10/0057 95/10/0059 95/10/0058

Rechtssatz

Den für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften Verantwortlichen trifft im Falle der Beiziehung eines Sachverständigen diesem gegenüber eine gewisse Kontrollpflicht. So hat er das Gutachten des Sachverständigen nicht nur auf seine Vollständigkeit, sondern auch daraufhin zu überprüfen, ob ihm sonstige, auch für einen Laien bei Anwendung der nötigen und zumutbaren Sorgfalt erkennbare Mängel anhaften, wie etwa, daß es auf offenkundig unrichtigen Voraussetzungen beruht (Hinweis E 12.1.1989, 88/10/0169, VwSlg 12947 A/1989). Diese Kontrollpflicht besteht selbst für den Fall, daß der für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften Verantwortliche einen Sachverständigen mit der Erstellung eines auf die konkreten Verhältnisse im Betrieb bezogenen Gutachtens beauftagt. Umsomehr muß eine Kontrollpflicht angenommen werden, wenn dem Verantwortlichen keine auf seinen Betrieb bezogenen Gutachten zur Verfügung standen, sondern lediglich allgemeine Tests der Herstellerfirma. Der Verantwortliche durfte sich nicht allein auf diese Tests verlassen; er mußte sich über deren Art und Funktionsweise informieren und - erforderlichenfalls - sich durch Beiziehung eines Sachverständigen Gewißheit darüber verschaffen, ob diese Tests Gewähr dafür boten, daß die Lebensmittel während der ganzen Dauer der auf Grund dieser Tests festgesetzten Aufbrauchsfrist mängelfrei blieben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100056.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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