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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §7 Abs1 litb;Rechtssatz
Aus dem auf den Produkten angegebenen Ablaufdatum (das im Beschwerdefall jeweils bereits um einige Tage überschritten war) ist für jedermann klar ersichtlich, daß es sich hier nicht mehr um frische Waren handeln kann. Damit ist die mangelnde Frische der Waren iSd § 7 Abs 1 lit b LMG 1975 deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht. Es bedarf keines zusätzlichen ausdrücklichen Hinweises auf diesen Umstand; ein solcher würde für die Konsumenten keine zusätzliche Information bedeuten, sondern auf einen überzogenen Verbraucherschutz hinauslaufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100026.X02Im RIS seit
20.11.2000