RS Vwgh 1995/8/3 94/10/0026

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Veröffentlicht am 03.08.1995
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Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §7 Abs1 litb;
LMG 1975 §74 Abs2 Z1;
LMG 1975 §8 litg;
LMKV §2 Abs1;
LMKV §3 Z10;

Rechtssatz

Aus dem auf den Produkten angegebenen Ablaufdatum (das im Beschwerdefall jeweils bereits um einige Tage überschritten war) ist für jedermann klar ersichtlich, daß es sich hier nicht mehr um frische Waren handeln kann. Damit ist die mangelnde Frische der Waren iSd § 7 Abs 1 lit b LMG 1975 deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht. Es bedarf keines zusätzlichen ausdrücklichen Hinweises auf diesen Umstand; ein solcher würde für die Konsumenten keine zusätzliche Information bedeuten, sondern auf einen überzogenen Verbraucherschutz hinauslaufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100026.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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