RS Vwgh 1995/8/8 92/14/0137

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Veröffentlicht am 08.08.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Rechtssatz

Die Vorschriften über eine Nachsicht wären sinnlos, wenn die Gesamtsteuerrechtsordnung keinen anderen Zweck verfolgte als den, alle Abgaben ausnahmslos einzubringen.

Zweckmäßigkeitserwägungen müssen daher unter Bedachtnahme auf den Umstand, daß eine Nachsicht durchaus mit den öffentlichen Interessen der Abgabeneinhebung vereinbar sein kann, angestellt werden. Die Ermöglichung der wirtschaftlichen Erholung und Gesundung eines Betriebes und die damit verbundene Erhaltung einer Steuerquelle liegt durchaus im Interesse des Abgabengläubigers. Deshalb spricht der Umstand, daß der Abgabepflichtige die beantragte Nachsicht in sein Sanierungskonzept eingebaut hat, nicht gegen die Nachsicht, auch wenn die Sanierung vorerst ohne Beitrag des Abgabengläubigers erfolgversprechend verlaufen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992140137.X01

Im RIS seit

06.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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