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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236 Abs1;Rechtssatz
Die Vorschriften über eine Nachsicht wären sinnlos, wenn die Gesamtsteuerrechtsordnung keinen anderen Zweck verfolgte als den, alle Abgaben ausnahmslos einzubringen.
Zweckmäßigkeitserwägungen müssen daher unter Bedachtnahme auf den Umstand, daß eine Nachsicht durchaus mit den öffentlichen Interessen der Abgabeneinhebung vereinbar sein kann, angestellt werden. Die Ermöglichung der wirtschaftlichen Erholung und Gesundung eines Betriebes und die damit verbundene Erhaltung einer Steuerquelle liegt durchaus im Interesse des Abgabengläubigers. Deshalb spricht der Umstand, daß der Abgabepflichtige die beantragte Nachsicht in sein Sanierungskonzept eingebaut hat, nicht gegen die Nachsicht, auch wenn die Sanierung vorerst ohne Beitrag des Abgabengläubigers erfolgversprechend verlaufen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992140137.X01Im RIS seit
06.03.2002