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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die im Strafverfahren wegen Überschreitung des Umfanges einer Gewerbeberechtigung zu lösende Vorfrage, ob es sich bei der von einem Gastgewerbebetrieb zum Verkauf angebotenen Ware (hier: Porzellanhaus mit Kerze) um eine Ware des üblichen Reisebedarfes iSd § 191 Abs 1 GewO 1973 handelt, kann nicht ohne Bedachtnahme auf die im § 29 GewO 1973 genannten Gesichtspunkte, insbesondere die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen beurteilt werden. Sind Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 349 Abs 4 GewO 1994 nicht gegeben, ist von der belangten Behörde zur Lösung der gegenständlichen Vorfrage nach § 349 Abs 3 GewO 1994 vorzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040111.X02Im RIS seit
20.11.2000