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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §360 Abs3 idF 1993/029;Rechtssatz
§ 360 Abs 3 GewO 1973 idF 1993/29 bezweckt - wie den Gesetzesmaterialien insoweit unmißverständlich zu entnehmen ist - den früher auf die "Rechtskraft" abgestellten Zeitpunkt des Beginns der Wirksamkeitsbegrenzung einer einstweiligen Maßnahme deshalb schon ab VOLLSTRECKBARKEIT eintreten zu lassen, um iSd "Effektivität des Rechtsschutzes" eine Verlängerung der einstweiligen Maßnahme um die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens auszuschließen. Vor dem Hintergrund dieser geänderten Rechtslage beginnt demnach die den Wirksamkeitszeitraum der einstweiligen Maßnahme begrenzende Frist (§ 360 Abs 3 GewO 1973) bereits mit Erlassung des diese Maßnahme (erstmals) verfügenden Titelbescheides. Im Regelfall wird - soweit nicht im Instanzenzug abweichend vom erstinstanzlichen Bescheid erstmals ein exekutionsfähiger Titelbescheid erlassen wird - aber bereits der erstinstanzliche Bescheid dieser Titelbescheid sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040062.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009