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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/03/0225 B 13. April 1988 RS 5Stammrechtssatz
Der VwGH hat ein bei ihm anhängiges Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen, wenn einerseits die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nicht vorliegen, andererseits aber auch kein Zurückweisungsgrund und auch nicht Klaglosstellung durch formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorliegt. (Hinweis auf B vom 24.10.1985, 85/06/0039, VwSlg 11925 A/1985)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040062.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009