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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Die GewRNov 1992 hat den Anwendungsbereich des § 360 Abs 1 GewO 1973 dahin geändert, daß die Behörde auch schon dem bestehenden Verdacht einer gesetzwidrigen (konsenslosen) Gewerbeausübung durch einen "contrarius actus" iSd bezogenen Gesetzesstelle begegnen kann. Solcherart muß die verfügte Maßnahme notwendig und geeignet sein, den - wenn auch nur im Rahmen eines Verdachtes gegebenen - rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Der § 360 Abs 1 GewO 1994 läßt der Behörde damit aber keinen Raum für eine Interessensabwägung im Sinne einer Vermeidung von Härten (Hinweis E 18.9.1984, 84/04/0095).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040069.X01Im RIS seit
19.01.2001