RS Vwgh 1995/8/24 95/04/0069

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Veröffentlicht am 24.08.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

B-VG Art130 Abs2;
GewO 1973 §360 Abs1 idF 1993/029;
GewO 1994 §360 Abs1;
GewRNov 1992;

Rechtssatz

Die GewRNov 1992 hat den Anwendungsbereich des § 360 Abs 1 GewO 1973 dahin geändert, daß die Behörde auch schon dem bestehenden Verdacht einer gesetzwidrigen (konsenslosen) Gewerbeausübung durch einen "contrarius actus" iSd bezogenen Gesetzesstelle begegnen kann. Solcherart muß die verfügte Maßnahme notwendig und geeignet sein, den - wenn auch nur im Rahmen eines Verdachtes gegebenen - rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Der § 360 Abs 1 GewO 1994 läßt der Behörde damit aber keinen Raum für eine Interessensabwägung im Sinne einer Vermeidung von Härten (Hinweis E 18.9.1984, 84/04/0095).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040069.X01

Im RIS seit

19.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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