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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Verwendung des Wortes "auch" in § 191 Abs 1 GewO 1973 bedeutet lediglich, daß dem Gastgewerbetreibenden zusätzlich zu den sich aus § 189 Abs 1 Z 1 und Z 2 GewO 1973 ergebenden Rechte noch das im § 191 Abs 1 GewO 1973 genannte Recht des Verkaufes von Waren des üblichen Reisebedarfes zusteht. Bei Lösung der Frage des Vorliegens einer Ware des üblichen Reisebedarfes (hier: Porzellanhaus mit Kerze) handelt es sich um eine (Vorfrage) Frage nach dem Umfang der dem Gewerbetreibenden zustehende Gewerbeberechtigung, wofür § 349 GewO 1994 ein besonderes Verfahren vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040111.X01Im RIS seit
20.11.2000