RS Vwgh 1995/8/24 95/04/0111

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Veröffentlicht am 24.08.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §38;
GewO 1973 §189 Abs1 Z1;
GewO 1973 §189 Abs1 Z2;
GewO 1973 §191 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §29;
GewO 1994 §349;

Rechtssatz

Die Verwendung des Wortes "auch" in § 191 Abs 1 GewO 1973 bedeutet lediglich, daß dem Gastgewerbetreibenden zusätzlich zu den sich aus § 189 Abs 1 Z 1 und Z 2 GewO 1973 ergebenden Rechte noch das im § 191 Abs 1 GewO 1973 genannte Recht des Verkaufes von Waren des üblichen Reisebedarfes zusteht. Bei Lösung der Frage des Vorliegens einer Ware des üblichen Reisebedarfes (hier: Porzellanhaus mit Kerze) handelt es sich um eine (Vorfrage) Frage nach dem Umfang der dem Gewerbetreibenden zustehende Gewerbeberechtigung, wofür § 349 GewO 1994 ein besonderes Verfahren vorsieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040111.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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