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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §360 Abs1;Rechtssatz
ISd § 360 Abs 1 GewO 1994 kommt es nicht darauf an, daß die angeordneten Maßnahmen geeignet sind, allfällige nachteilige Einwirkungen des Gewerbebetriebes (hier: auf die Beschaffenheit der Gewässer oder die Kontaminierung des Erdreiches) zu verhindern (Hinweis: E 29.3.1994, 93/04/0225).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040069.X03Im RIS seit
19.01.2001