RS Vwgh 1995/8/29 94/05/0336

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1995
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO NÖ 1976 §30 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Fragen der Fundierung und Tragfähigkeit iSd § 30 Abs 1 NÖ BauO 1976 sind Fachfragen, welche verläßlich nur durch einen Sachverständigen beantwortet werden können (Hinweis E 15.3.1988, 88/05/0015). Die Behörde ist zur Beiziehung eines Sachverständigen iSd § 52 AVG zwecks Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet (Hinweis E 4.11.1983, 83/04/0263).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050336.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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