RS Vwgh 1995/8/29 95/05/0176

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Veröffentlicht am 29.08.1995
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Wr §73 idF 1992/034;
BauRallg;

Rechtssatz

Da ein Ansuchen um Abänderung eines rechtskräftig bewilligten Bauvorhabens gem § 73 Wr BauO idF LGBl 1992/34 wie eine Änderung einer bereits bestehenden Baulichkeit zu behandeln ist, kann es nicht als in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem ursprünglichen Bauvorhaben stehend angesehen werden.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050176.X01

Im RIS seit

11.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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