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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Auch eine Vervielfältigung einer Abschrift des Urbescheides stellt eine vervielfältigte Ausfertigung iSd § 18 Abs 4 AVG dar.
Schlagworte
Beglaubigung der Kanzlei Unterschrift des Genehmigenden Vervielfältigung von AusfertigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050080.X01Im RIS seit
20.11.2000