RS Vwgh 1995/8/29 95/05/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Rechtssatz

Auch eine Vervielfältigung einer Abschrift des Urbescheides stellt eine vervielfältigte Ausfertigung iSd § 18 Abs 4 AVG dar.

Schlagworte

Beglaubigung der Kanzlei Unterschrift des Genehmigenden Vervielfältigung von Ausfertigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050080.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten