RS Vwgh 1995/8/29 94/05/0190

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Veröffentlicht am 29.08.1995
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Bgld 1969 §100;
BauO Bgld 1969 §105 Abs4;
BauO Bgld 1969 §111 Abs1 Z1;
BauO Bgld 1969 §111 Abs1 Z4;
BauRallg;

Rechtssatz

Es begeht zufolge § 111 Abs 1 Z 4 Bgld BauO ua eine Verwaltungsübertretung, wer einen Bau vor Erteilung der Benützungsbewilligung benützt. Es kommt also nach § 111 Abs 1 Z 4 Bgld BauO auf die Erteilung der Benützungsbewilligung an, wobei nicht - wie in § 111 Abs 1 Z 1 Bgld BauO - auf den Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung abgestellt wird. Auch die korrespondierenden materiellen Bestimmungen über den zulässigen Baubeginn in § 100 Bgld BauO einerseits und die zulässig Ingebrauchnahme eines Baues gem § 105 Abs 4 Bgld BauO andererseits bestätigen dieses Ergebnis. Während § 100 Bgld BauO ausdrücklich die Rechtskraft der Baubewilligung verlangt spricht § 105 Bgld BauO lediglich davon, daß Bauten vor Erteilung der Benützungsbewilligung nicht in Gebrauch genommen werden dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050190.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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