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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Es begeht zufolge § 111 Abs 1 Z 4 Bgld BauO ua eine Verwaltungsübertretung, wer einen Bau vor Erteilung der Benützungsbewilligung benützt. Es kommt also nach § 111 Abs 1 Z 4 Bgld BauO auf die Erteilung der Benützungsbewilligung an, wobei nicht - wie in § 111 Abs 1 Z 1 Bgld BauO - auf den Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung abgestellt wird. Auch die korrespondierenden materiellen Bestimmungen über den zulässigen Baubeginn in § 100 Bgld BauO einerseits und die zulässig Ingebrauchnahme eines Baues gem § 105 Abs 4 Bgld BauO andererseits bestätigen dieses Ergebnis. Während § 100 Bgld BauO ausdrücklich die Rechtskraft der Baubewilligung verlangt spricht § 105 Bgld BauO lediglich davon, daß Bauten vor Erteilung der Benützungsbewilligung nicht in Gebrauch genommen werden dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050190.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009