Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 129 Abs 2 und § 129 Abs 4 Wr BauO ist Adressat eines Bauauftrages nur der Eigentümer (jeder Miteigentümer) des betreffenden Gebäudes oder der baulichen Anlage. Dem Bestandnehmer kommt in einem solchen Verfahren keine Parteistellung zu (Hinweis E 16.10.1990, 90/05/0060, 0093). Die Verantwortlichkeit des Eigentümers des Bauwerkes gegenüber der Behörde besteht unabhängig davon, ob er vom Zustand des Bauwerkes Kenntnis hatte oder nicht. Allfällige Rückgriffsrechte gegenüber Dritten sind bei Gericht geltendzumachen.
Schlagworte
Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragBaurecht Mieter Bestandnehmer GewerbebetriebBaurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050179.X01Im RIS seit
08.08.2001Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011