RS Vwgh 1995/8/29 95/05/0179

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Veröffentlicht am 29.08.1995
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;
B-VG Art94;
JN §1;

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 129 Abs 2 und § 129 Abs 4 Wr BauO ist Adressat eines Bauauftrages nur der Eigentümer (jeder Miteigentümer) des betreffenden Gebäudes oder der baulichen Anlage. Dem Bestandnehmer kommt in einem solchen Verfahren keine Parteistellung zu (Hinweis E 16.10.1990, 90/05/0060, 0093). Die Verantwortlichkeit des Eigentümers des Bauwerkes gegenüber der Behörde besteht unabhängig davon, ob er vom Zustand des Bauwerkes Kenntnis hatte oder nicht. Allfällige Rückgriffsrechte gegenüber Dritten sind bei Gericht geltendzumachen.

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragBaurecht Mieter Bestandnehmer GewerbebetriebBaurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050179.X01

Im RIS seit

08.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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