RS Vwgh 1995/8/29 94/05/0336

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1995
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §22 Abs5;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Nachbar kann ein Recht auf Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe bezüglich der ihm zugewandten Gebäudefront durchsetzen (Hinweis E 20.6.1995, 94/05/0172, 0180), und es steht ihm ein Rechtsanspruch darauf zu, daß eine Ausnahme von der Gebäudehöhe nach § 22 Abs 5 NÖ BauO 1976 nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erteilt wird (Hinweis E 17.6.1986, 86/05/0023, VwSlg 12179 A/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050336.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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