RS Vwgh 1995/8/29 94/05/0222

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Veröffentlicht am 29.08.1995
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
BauO Krnt 1992 §21 Abs3;

Rechtssatz

Eine zulässige Einwendung kann weder vor Anberaumung der Bauverhandlung noch nach der Bauverhandlung erhoben werden, und es besteht auch keine Möglichkeit, sich das Recht, Einwendungen zu erheben, vorzubehalten (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Aufl, S 90).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050222.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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