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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Der VwGH hat grundsätzlich angefochtene Bescheide im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Erlassung und der jeweils in diesem Zeitpunkt geltenden Sachlage und Rechtslage zu überprüfen. Ist der beim VwGH angefochtene Bescheid ein Vorstellungsbescheid, so ist allerdings der Zeitpunkt der Erlassung jenes von der Vorstellungsbehörde zu überprüfenden Bescheides des Gemeinderates maßgeblich, da die Vorstellungsbehörde ihrerseits den bekämpften Bescheid bezogen auf diesen Zeitpunkt zu kontrollieren hat (Hinweis E 7.12.1993, 93/05/0147). Für diesen Bescheid des Gemeinderates, der ein Bescheid eines Kollegialorganes ist, ist für die Frage der maßgeblichen Sachlage und Rechtslage der Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinderates ausschlaggebend (Hinweis Walter - Mayer, Grundriß des Verwaltungsverfahrensrechts, fünfte Aufl, 1991, Randzahl 413).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeVerhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseZuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenVorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) DiversesVerhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050221.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014