RS Vwgh 1995/8/29 95/05/0005

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Veröffentlicht am 29.08.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AbfallnachweisV 1991 §2 Abs1;
AWG 1990 §13;
AWG 1990 §14;
AWG 1990 §17 Abs3;
AWG 1990 §19;
AWG 1990 §38;
B-VG Art18 Abs2;
SAG §3 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das AWG 1990 enthält im Gegensatz zum SAG keine Definition des Begriffes des Abfallbesitzers. Es kann daher eine Einschränkung dieses Begriffes, wie er positivrechtlich im SAG vorgenommen wurde, aus dem AWG 1990 nicht abgeleitet werden. Sofern die AbfallnachweisV, die keine Durchführungsverordnung zu § 17 Abs 3 AWG 1990, sondern zu § 13, § 14, § 19 und § 38 AWG 1990 darstellt, den Abfallbesitzer iSd SAG definiert, kann diesem Umstand im Zusammenhalt mit § 17 Abs 3 AWG 1990 keine Bedeutung zukommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050005.X01

Im RIS seit

17.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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