Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AbfallnachweisV 1991 §2 Abs1;Rechtssatz
Das AWG 1990 enthält im Gegensatz zum SAG keine Definition des Begriffes des Abfallbesitzers. Es kann daher eine Einschränkung dieses Begriffes, wie er positivrechtlich im SAG vorgenommen wurde, aus dem AWG 1990 nicht abgeleitet werden. Sofern die AbfallnachweisV, die keine Durchführungsverordnung zu § 17 Abs 3 AWG 1990, sondern zu § 13, § 14, § 19 und § 38 AWG 1990 darstellt, den Abfallbesitzer iSd SAG definiert, kann diesem Umstand im Zusammenhalt mit § 17 Abs 3 AWG 1990 keine Bedeutung zukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050005.X01Im RIS seit
17.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.10.2010