RS Vwgh 1995/8/29 95/05/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1995
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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland

Norm

BauO Bgld 1969 §94 Abs2;
BauRallg;
RPG Bgld 1969 §16 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 idF 1990/061;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/26 91/05/0132 2

Stammrechtssatz

Auf die Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes besitzt der Nachbar nach § 94 Abs 2 Bgld BauO nicht schlechthin ein subjektiv öffentliches Recht, doch ist ein solches dann anzunehmen, wenn die bestimmte Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet. Nach § 16 Abs 1 Bgld RPG ist mit der Widmung "Grünfläche" kein Immissionsschutz verbunden. Auch aus § 20 Abs 1 Bgld RPG läßt sich kein Immissionsschutz der Nachbarn im Grünland ableiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050095.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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