Index
L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AbfallO Leonding 1992 §2 Abs1;Rechtssatz
Der in § 10 Abs 7 OÖ AWG 1990 und in § 5 Abs 3 AbfallO Leonding 1992 angeführte Abfall ist nicht jener, der vor einer Mülltrennung vorliegt. Die öffentliche Abfuhr, hinsichtlich deren gem § 5 AbfallO Leonding 1992 die Anschlußpflicht angeordnet ist, betrifft Hausabfälle und sperrige Abfälle. Abfälle, die einer stofflichen Verwertung oder Kompostierung zugeführt werden, fallen gem § 2 Abs 1 AbfallO Leonding 1992 nicht unter den Begriff "Hausabfälle". Ganz in diesem Sinn kennt die AbfallO Leonding 1992 neben "Hausabfällen" "Altstoffe" und "Kompostierabfälle", die in § 2 Abs 3 und § 2 Abs 4 AbfallO Leonding 1992 definiert werden. Auch § 3 AbfallO Leonding 1992 verpflichtet jedermann, Abfälle bereits beim Anfall soweit zu trennen, und so getrennt zu lagern und bereitzustellen, daß eine weitestgehende stoffliche Verwertung bzw Kompostierung möglich wird. Insbesondere sind Hausabfälle und sperrige Abfälle getrennt zu lagern und für die Sammlung und Abfuhr bereitzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050024.X02Im RIS seit
11.07.2001