RS Vwgh 1995/8/29 94/05/0024

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Veröffentlicht am 29.08.1995
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L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich
L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

AbfallO Leonding 1992 §2 Abs1;
AbfallO Leonding 1992 §2 Abs3;
AbfallO Leonding 1992 §2 Abs4;
AbfallO Leonding 1992 §3;
AbfallO Leonding 1992 §5;
AWG OÖ 1990 §10 Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

Der in § 10 Abs 7 OÖ AWG 1990 und in § 5 Abs 3 AbfallO Leonding 1992 angeführte Abfall ist nicht jener, der vor einer Mülltrennung vorliegt. Die öffentliche Abfuhr, hinsichtlich deren gem § 5 AbfallO Leonding 1992 die Anschlußpflicht angeordnet ist, betrifft Hausabfälle und sperrige Abfälle. Abfälle, die einer stofflichen Verwertung oder Kompostierung zugeführt werden, fallen gem § 2 Abs 1 AbfallO Leonding 1992 nicht unter den Begriff "Hausabfälle". Ganz in diesem Sinn kennt die AbfallO Leonding 1992 neben "Hausabfällen" "Altstoffe" und "Kompostierabfälle", die in § 2 Abs 3 und § 2 Abs 4 AbfallO Leonding 1992 definiert werden. Auch § 3 AbfallO Leonding 1992 verpflichtet jedermann, Abfälle bereits beim Anfall soweit zu trennen, und so getrennt zu lagern und bereitzustellen, daß eine weitestgehende stoffliche Verwertung bzw Kompostierung möglich wird. Insbesondere sind Hausabfälle und sperrige Abfälle getrennt zu lagern und für die Sammlung und Abfuhr bereitzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050024.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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