RS Vwgh 1995/8/29 94/05/0024

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Veröffentlicht am 29.08.1995
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L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich
L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Oberösterreich

Norm

AbfallO Leonding 1992 §5 Abs3;
AWG OÖ 1990 §10 Abs6;
AWG OÖ 1990 §10 Abs7;

Rechtssatz

§ 10 Abs 6 OÖ AWG 1990 spricht zwar von der zeitweiligen Benützung eines Grundstückes, die für sich - unbeschadet der Anordnung des § 10 Abs 7 OÖ AWG 1990 - keine Ausnahme von der Anschlußpflicht begründet. In § 10 Abs 7 OÖ AWG 1990, der in bezug auf die Anforderung von zeitweiligen und geringen Abfällen mit der Ausnahmeregelung des § 5 Abs 3 AbfallO Leonding 1992 ident ist, wird aber von "zeitweiligen Abfällen", und nicht von einer zeitweiligen Benützung eines Grundstückes gesprochen. Ein zeitweiliger Abfall ist nicht nur im Rahmen einer bloß zeitweiligen Benützung des Wohnobjektes, sondern auch im Fall einer regelmäßigen Benützung eines Wohnobjektes möglich. Es können Maßnahmen wie Abfallvermeidung, Trennung und eigene Kompostierung dazu führen, daß es auch in einem regelmäßig bewohnten Wohnobjekt nur mehr zeitweilig zu Abfällen von Hausmüll und sperrigen Abfällen kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050024.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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