RS Vwgh 1995/8/29 95/05/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine Möglichkeit der Rechtsverletzung eines Bf besteht nicht, wenn der angefochtene Bescheid, dessen Gegenstand allein die Zurückweisung der Berufung eines weiteren Bf ist, weder an ihn gerichtet worden ist noch auch ihm gegenüber auf Grund von Rechtsvorschriften wirkt (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, S 412).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050115.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten