RS Vwgh 1995/8/29 95/05/0183

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Veröffentlicht am 29.08.1995
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §135 Abs1 idF 1992/048;
BauO Wr §60 Abs1 lita idF 1992/034;
BauO Wr §60 Abs1 litc idF 1992/034;
BauO Wr §60 Abs1 lite idF 1992/034;
BauRallg;
VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall war der Unrechtsgehalt zahlreicher eigenmächtiger Bauführungen (Übertretungen gem § 9 Abs 1 VStG iVm § 60 Abs 1 lit a und lit c Wr BauO und eine Übertretung gem § 9 Abs 1 VStG iVm § 60 Abs 1 lit a und lit e Wr BauO) im Hinblick auf das erhebliche Interesse an der Vermeidung derselben und insbesondere im Hinblick darauf, daß das betreffende Gebäude in einer Schutzzone liegt, als erheblich zu qualifizieren und das Verschulden im Hinblick auf die besondere Kenntnis des Beschuldigten betreffend den Bereich des Baurechtes ebenfalls als erheblich anzusehen, war doch der Beschuldigte (der handelsrechtliche Geschäftsführer einer GmbH) gem einer Vereinbarung mit der als Bauherrin auftretenden GmbH "aufgrund seiner einschlägigen Ausbildung und seines einschlägigen Fachwissens bei Bauvorhaben der Gesellschaft für die Einhaltung der öffentlichrechtlichen Bauordnungsvorschriften zuständig", sodaß ihm allein die Verantwortung für die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften durch die GmbH oblag.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050183.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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