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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §135 Abs1 idF 1992/048;Rechtssatz
Im Beschwerdefall war der Unrechtsgehalt zahlreicher eigenmächtiger Bauführungen (Übertretungen gem § 9 Abs 1 VStG iVm § 60 Abs 1 lit a und lit c Wr BauO und eine Übertretung gem § 9 Abs 1 VStG iVm § 60 Abs 1 lit a und lit e Wr BauO) im Hinblick auf das erhebliche Interesse an der Vermeidung derselben und insbesondere im Hinblick darauf, daß das betreffende Gebäude in einer Schutzzone liegt, als erheblich zu qualifizieren und das Verschulden im Hinblick auf die besondere Kenntnis des Beschuldigten betreffend den Bereich des Baurechtes ebenfalls als erheblich anzusehen, war doch der Beschuldigte (der handelsrechtliche Geschäftsführer einer GmbH) gem einer Vereinbarung mit der als Bauherrin auftretenden GmbH "aufgrund seiner einschlägigen Ausbildung und seines einschlägigen Fachwissens bei Bauvorhaben der Gesellschaft für die Einhaltung der öffentlichrechtlichen Bauordnungsvorschriften zuständig", sodaß ihm allein die Verantwortung für die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften durch die GmbH oblag.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050183.X01Im RIS seit
03.05.2001