RS Vwgh 1995/8/29 95/05/0005

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Veröffentlicht am 29.08.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/01 Handelsrecht
56/03 ÖBB
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ABGB §309;
AWG 1990 §17;
AWG 1990 §20 Abs2;
AWG 1990 §20;
AWG 1990 §32 Abs1;
BundesbahnG 1992 §1 Abs4;
EVHGB 04te Art5;
HGB §1;

Rechtssatz

Art 5 04te EVHGB gilt nur für den Besitz iSd HGB. Der Besitz iSd HGB ist maßgeblich, wenn in einer anzuwendenden Vorschrift des HGB (bzw einer Einführungsverordnung zum HGB) der Besitz als Tatbestandsmerkmal aufscheint (Hinweis Schuhmacher in Straube, Kommentar zum Handelsgesetzbuch I, zweite Aufl, 1995, Randzahl 1 zu Art 5 04te EVHGB - § 364 HGB). Der Umstand, daß die ÖBB gem dem BundesbahnG 1992 Kaufmann iSd § 1 HGB ist, bewirkt nicht, daß für die Erteilung eines Behandlungsauftrages gem § 32 Abs 1 AWG 1990 eine Vorschrift des HGB anzuwenden ist, die auf den Besitz einer Sache abstellte, für die der Besitz iSd HGB entscheidend wäre. Dieses Ergebnis wird bestätigt, wenn in § 20 AWG 1990 angeordnet ist, daß für den Transporteur, der ohne Zweifel Besitzer iSd HGB ist, nur dann die Pflichten gem § 17 AWG 1990 gelten, wenn er die Beförderung ohne die erforderlichen Begleitscheine vornimmt (Hinweis EBzRV 1274 siebzehnte GP). Daher kann vom Abfallbesitzer iSd § 17 Abs 3 AWG 1990 nur dann ausgegangen werden, wenn er die Voraussetzungen des § 309 ABGB erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050005.X02

Im RIS seit

17.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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