RS Vwgh 1995/8/29 95/05/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1995
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §135 Abs1;
BauRallg;
VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §25 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall hat sich die Berufungsbehörde im Rahmen des Strafrahmens des § 135 Abs 1 Wr BauO von S 300000 zur konkreten Strafbemessung auf folgende Umstände gestützt: der große Unrechtsgehalt der Tat (der Eigentümer eines Hauses ließ eine Vielzahl von Konsenswidrigkeiten entgegen § 129 Abs 10 Wr BauO nicht beseitigen), die wissentliche Begehung der Verwaltungsübertretung, die große Anzahl von Konsenswidrigkeiten, das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe und die zuletzt verhängte einschlägige Vorstrafe in Höhe von S 70000. Die verhängte Geldstrafe (in Höhe von S 50000) beurteilte die Berufungsbehörde im Rahmen des Strafrahmens selbst bei angenommenen schlechten Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen und mehreren Sorgepflichten als nicht zu hoch. Als zusätzliches Argument führte die Berufungsbehörde in diesem Zusammenhang ins Treffen, daß der Beschuldigte Eigentümer mehrerer Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile sei. Die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe wurde daher nicht zu hoch bemessen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Rücksichten der Generalprävention

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050222.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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