RS Vwgh 1995/8/29 95/05/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1995
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs7;
BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die normative Wirkung von baupolizeilichen Aufträgen reicht immer nur soweit, als den Aufträgen nicht entsprochen wurde. Wurden die Aufträge erfüllt, kommt diesen keinerlei normative Bedeutung mehr zu. In der Rechtsordnung (insbesondere im AVG) ist für rechtskräftige Bescheide, denen (sei es nun von Beginn an oder nach Zeitablauf) keine normative Wirkung zukommt, nicht vorgesehen, daß ein Rechtsanspruch auf ihre Aufhebung nach Ablauf ihrer normativen Wirksamkeit besteht. Daher kann der Eigentümer des betreffenden Bauwerks durch die Nichtbehebung des rechtskräftigen Bauauftrages, dem er entsprochen hat, nicht in Rechten verletzt sein.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050172.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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