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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht und im Recht auf Freiheit des Liegenschaftserwerbs durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung der Eigentumsübertragung an den Meistbietenden nach Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren wegen mangelnder Grundstücksgröße zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen BetriebesRechtssatz
Die belangte Behörde hat dem angewendeten §6 Abs1 litc, dritter Tatbestand, Tir GVG 1983 nicht fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt. Außer Streit steht, daß einerseits die Alm für sich allein nicht die Basis eines selbständigen landwirtschaftlichen Betriebes zu bilden vermag und daß andererseits dem Beschwerdeführer keinerlei Eigentum an einem landwirtschaftlichen Grundstück zukommt.
Es ist offenkundig, daß der angefochtene Bescheid nicht mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler behaftet ist, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Eigengrund besitzt, bislang keine landwirtschaftliche Tätigkeit entfaltet hat und für absehbare Zeit bloß gegebenenfalls die Pachtung des landwirtschaftlichen Grundstückes des Vaters ins Auge gefaßt ist (vgl. E v 27.09.90, B669/89).
Der Auffassung der belangten Behörde, daß sie ihre Entscheidung nicht aufgrund möglicher künftiger Veränderungen und Entwicklungen im Bereiche des Sachverhaltes, sondern nach den im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Verhältnissen zu treffen hatte, kann nicht entgegengetreten werden.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, SelbstbewirtschaftungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B831.1991Dokumentnummer
JFR_10079775_91B00831_01