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L37123 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe NiederösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde ist zu einem Widerruf der Gebrauchserlaubnis iSd § 4 Abs 1 NÖ GebrauchsabgabeG nur in dem Fall ermächtigt, daß eine Änderung des für die Erteilung der Gebrauchserlaubnis maßgebend gewesenen Sachverhalts eingetreten und dadurch ein Versagungsgrund nach § 2 Abs 2 NÖ GebrauchsabgabeG erst entstanden ist (Hinweis 26.9.1977, 2775, 2777/76, 99/77, VwSlg 9392 A/1977). In diesem Fall obliegt es der Behörde, ausreichende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, die einen Vergleich mit der für die Erteilung der Gebrauchserlaubnis maßgebenden Sachlage ermöglichen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung SachverhaltsänderungMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050196.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014