RS Vwgh 1995/8/29 95/05/0107

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Veröffentlicht am 29.08.1995
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Nachbar kann sich iSd § 118 Abs 8 NÖ BauO 1976 nur insoweit auf den Zurückweisungsgrund der entschiedenen Sache berufen, als er dadurch in durch die materielle Rechtslage eingeräumten subjektiven öffentlichen Rechten berührt wird (Hinweis E 30.5.1995, 95/05/0049).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050107.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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