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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Ein Nachbar kann sich iSd § 118 Abs 8 NÖ BauO 1976 nur insoweit auf den Zurückweisungsgrund der entschiedenen Sache berufen, als er dadurch in durch die materielle Rechtslage eingeräumten subjektiven öffentlichen Rechten berührt wird (Hinweis E 30.5.1995, 95/05/0049).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050107.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009