RS Vfgh 1992/2/25 B1293/91

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 litb
VfGG §82 Abs1

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist.

Nur bei einer ordnungsgemäßen Adressierung ist der Tag der Postaufgabe maßgebend. Bei einem an das Bundesministerium für Justiz bzw. an zweiter Stelle unter Anführungszeichen an den Verfassungsgerichtshof adressierten Kuvert kann nicht mehr von einer ordnungsgemäßen Adressierung gesprochen werden, zumal auf dem Kuvert auch eine genaue Anschrift fehlt. Dabei ist es unbeachtlich, daß die Beschwerde irrtümlicherweise an das Bundesministerium für Finanzen gegangen ist und von dort an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet wurde.

Somit gilt der Tag des tatsächlichen Einlangens der Beschwerde als Einbringungstag.

Entscheidungstexte

  • B1293/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.1992 B1293/91

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1293.1991

Dokumentnummer

JFR_10079775_91B01293_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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