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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs3;Rechtssatz
Eine Projektsänderung ist dem Bauwerber bei Widerspruch zu baurechtlichen Bestimmungen von der Behörde nahezulegen (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Auflage, S 104). Im Berufungsverfahren ist eine Änderung eines Bauvorhabens jedoch nur insoweit zulässig, als es sich noch um dieselbe Sache iSd § 66 Abs 4 AVG handelt. Bei Änderungen des Projektes im Zuge des Berufungsverfahrens ist - auch wenn sie im Interesse des Nachbarn erfolgen - die Änderung des Projektes im Berufungsbescheid zum Ausdruck zu bringen (Hauer, aaO, S 127 f). Durch die Projektsänderung darf dem Nachbarn nicht das Recht genommen werden, seine Rechte im Verfahren zu wahren. Ob die Berufungsbehörde eine Verhandlung durchzuführen hat, ist nach § 66 AVG und nicht nach § 99 NÖ BauO 1976 zu beurteilen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050336.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009