RS Vwgh 1995/8/29 94/05/0336

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Veröffentlicht am 29.08.1995
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §99;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine Projektsänderung ist dem Bauwerber bei Widerspruch zu baurechtlichen Bestimmungen von der Behörde nahezulegen (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Auflage, S 104). Im Berufungsverfahren ist eine Änderung eines Bauvorhabens jedoch nur insoweit zulässig, als es sich noch um dieselbe Sache iSd § 66 Abs 4 AVG handelt. Bei Änderungen des Projektes im Zuge des Berufungsverfahrens ist - auch wenn sie im Interesse des Nachbarn erfolgen - die Änderung des Projektes im Berufungsbescheid zum Ausdruck zu bringen (Hauer, aaO, S 127 f). Durch die Projektsänderung darf dem Nachbarn nicht das Recht genommen werden, seine Rechte im Verfahren zu wahren. Ob die Berufungsbehörde eine Verhandlung durchzuführen hat, ist nach § 66 AVG und nicht nach § 99 NÖ BauO 1976 zu beurteilen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050336.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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