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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Partei ersuchte um Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor dem VwGH. Der VwGH forderte die Partei mit B auf, ua "ein vom Antragsteller" (von der Partei) "unterfertigtes, VOLLSTÄNDIG AUSGEFÜLLTES, nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnisses vorzulegen". In der Folge wurde kein vollständig ausgefülltes Vermögensbekenntnis vorgelegt, sondern nur darauf verwiesen, daß das Vermögensbekenntnis (vor der genannten Beschlußfassung des VwGH) persönlich übergeben worden sei. Daraufhin gab der VwGH mit B ua dem angeführten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichtvorlage eines vollständig ausgefüllten Vermögensbekenntnis nicht statt. Im daraufhin gestellten Wiedereinsetzungsantrag der Partei wird ausgeführt, daß das ursprünglich eingereichte Vermögensverzeichnis dem Verbesserungsauftrag nicht im Original angeschlossen gewesen sei, weshalb das Mißverständnis entstanden sei, daß die Partei der Meinung gewesen sei, dieses sei vom VwGH übersehen worden. Es werde nunmehr mit dem Wiedereinsetzungsantrag ein neues Vermögensverzeichnis vorgelegt. Mit der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages, die Partei sei der Meinung gewesen, der Verbesserungsauftrag des VwGH sei irrtümlich ergangen, tat die Partei kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 46 Abs 1 VwGG dar. Es war auch nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet, daß die Partei gehindert gewesen wäre, dem ausdrücklichen Verbesserungsauftrag des VwGH, ein VOLLSTÄNDIG AUSGEFÜLLTES Vermögensbekenntnis vorzulegen, tatsächlich zu entsprechen. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages lagen sohin nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050160.X01Im RIS seit
20.11.2000