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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §1 Abs2;Beachte
Besprechung in:ZfV 3/2006, 318-328;Rechtssatz
Das Elektrizitätsrecht regelt eine Materie, die im allgemeinen einen anderen Regelungsgegenstand und immer andere Gesichtspunkte umfaßt als das Baurecht. Daraus folgt, daß durch die Erteilung der in den Starkstromwegegesetzen vorgesehenen elektrizitätsrechtlichen Baubewilligung nicht die allenfalls nach den Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnung (hier: der NÖ BauO 1976) erforderliche Baubewilligung substituiert wird (Hinweis E 26.3.1971, 1396/70, VwSlg 8001 A/1971).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050168.X01Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009