RS Vwgh 1995/8/30 95/16/0098

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Veröffentlicht am 30.08.1995
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §11;
ErbStG §12 Abs1;
ErbStG §2 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Jeder Erwerbsvorgang unterliegt für sich der Steuer (Hinweis E 26.1.1995, 94/16/0058, 0059). Eine mit der Verwirklichung des Steuertatbestandes unmittelbar auf Grund des Gesetzes entstandenen Steuerschuld kann durch privatrechtliche Vereinbarungen nicht mehr beseitigt werden (Hier: Übertragung eines Teils des Nachlasses an den Sohn des Erben auf Grund eines zwischen diesem un dem Erben nach Abgabe der Erbserklärung abgeschlossenen Erteilungsübereinkommens).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160098.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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