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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §11;Rechtssatz
Jeder Erwerbsvorgang unterliegt für sich der Steuer (Hinweis E 26.1.1995, 94/16/0058, 0059). Eine mit der Verwirklichung des Steuertatbestandes unmittelbar auf Grund des Gesetzes entstandenen Steuerschuld kann durch privatrechtliche Vereinbarungen nicht mehr beseitigt werden (Hier: Übertragung eines Teils des Nachlasses an den Sohn des Erben auf Grund eines zwischen diesem un dem Erben nach Abgabe der Erbserklärung abgeschlossenen Erteilungsübereinkommens).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160098.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009