RS Vwgh 1995/8/30 95/16/0172

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Veröffentlicht am 30.08.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §20 Abs1;
EStG 1988 §28 Abs5 Z5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/16/0173

Rechtssatz

Nach der Bestimmung des § 28 Abs 5 Z 5 EStG 1988 sind die bei der Vermietung eines Grundstückes auf Antrag gebildeten Steuerfreibeträge im Falle des Erwerbes von Todes wegen vom Rechtsnachfolger fortzuführen. Daraus folgt aber, daß die aus den betreffenden steuerfreien Beträgen gebildeten sogenannten Mietzinsrücklagen, die primär unversteuert für künftige Reparaturaufwendungen reserviert sind (Hinweis: Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuerhandbuch Rz 69 zu § 28 EStG), im Falle der Übertragung des Gebäudes von Todes wegen nicht aufzulösen, sondern zunächst beim Erwerber fortzuführen sind (Hinweis: Quantschnigg-Schuch, aaO Rz 72 Punkt 4, dritter Fall). Das weitere Schicksal des steuerfreien Betrages richtet sich dann ua danach, ob die Rücklage widmungsgemäß verrechnet oder zB wegen Beendigung der Vermietung oder Ablaufens der Verwendungsfrist aufzulösen und zu versteuern ist (Hinweis auf die bei Quantschnigg-Schuch aaO Rz 72 Punkt 1 genannten Beispiele), eine freiwillige Auflösung des Steuerfreibetrages ist nicht zulässig (Hinweis: Quantschnigg-Schuch, aaO Rz 72 Punkt 2).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160172.X02

Im RIS seit

15.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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