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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §531;Rechtssatz
Ist im nach § 179 VersVG abgeschlossenen Versicherungsvertrag kein anderer Begünstigter als die Gefahrsperson (der Dienstnehmer, auf dessen Rechnung die Versicherung vom Dienstgeber, dem Versicherungsnehmer, genommen wurde) genannt, so gehören die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nach überwiegender zivilrechtlicher Auffassung zum Nachlaß; andernfalls stehen sie im Sinne der Bestimmungen des § 180 und des § 166 Abs 2 VersVG unmittelbar dem Begünstigten zu. Daraus folgt, daß im erstgenannten Fall die Versicherungsleistung nach § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG der Erbschaftsteuer unterliegt. Werden hingegen als Begünstigte die Erben der Gefahrsperson genannt, so erfüllen die Versicherungsleistungen den Tatbestand nach § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160034.X01Im RIS seit
07.06.2001