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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §34Leitsatz
Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags mangels Vorliegen eines WiederaufnahmegrundesRechtssatz
Der Umstand, daß sich die Rechtslage nach Beschlußfassung des Verfassungsgerichtshofes über die Ablehnung der zu B62/90 erhobenen Beschwerde geändert hat, läßt sich keinem der in §530 Abs1 ZPO umschriebenen Wiederaufnahmsgründe zuordnen.
Unvorgreiflich der Frage, ob die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß Art144 Abs2 B-VG einer Wiederaufnahme des Verfahrens an sich zugänglich ist, war der Wiederaufnahmeantrag jedenfalls mangels Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes gemäß §538 Abs1 ZPO iVm §530 Abs1 ZPO und §34 VfGG zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B133.1992Dokumentnummer
JFR_10079775_92B00133_01