RS Vfgh 1992/2/25 B133/92

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §34
ZPO §530 Abs1
ZPO §538 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags mangels Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes

Rechtssatz

Der Umstand, daß sich die Rechtslage nach Beschlußfassung des Verfassungsgerichtshofes über die Ablehnung der zu B62/90 erhobenen Beschwerde geändert hat, läßt sich keinem der in §530 Abs1 ZPO umschriebenen Wiederaufnahmsgründe zuordnen.

Unvorgreiflich der Frage, ob die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß Art144 Abs2 B-VG einer Wiederaufnahme des Verfahrens an sich zugänglich ist, war der Wiederaufnahmeantrag jedenfalls mangels Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes gemäß §538 Abs1 ZPO iVm §530 Abs1 ZPO und §34 VfGG zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B133/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.1992 B133/92

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B133.1992

Dokumentnummer

JFR_10079775_92B00133_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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