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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §9;Rechtssatz
Ein bloßer Wunsch entspricht nicht dem Begriff der Verfügung iSd § 9 ErbStG. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt einebestimmte erblasserische Erklärung voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160098.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009