RS Vwgh 1995/8/30 94/16/0034

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Veröffentlicht am 30.08.1995
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Index

32/06 Verkehrsteuern
57/09 Sonstiges Versicherungsrecht

Norm

ErbStG §2 Abs1 Z3;
VersVG §166 Abs2;
VersVG §179;
VersVG §180;

Rechtssatz

Für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG ist wesentlich, daß die Grundlage des Erwerbes der Versicherungsleistungen die Vereinbarungen des Erblassers mit seinem Dienstgeber gewesen sind, wodurch sich der Dienstgeber zum Abschluß entsprechender Versicherungsverträge (und Leistung der ihn daraus treffenden Verpflichtungen) verbunden hatte. Daß der Dienstgeber zum Abschluß entsprechender Dienstverträge allenfalls durch Betriebsvereinbarungen oder Kollektivverträge verhalten sein müßte, ist nicht erforderlich (hier Abschluß einer Unfallversicherung als Nebenleistung des Dienstgebers aus dem mit dem Erblasser eingegangenen Dienstvertrag).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160034.X03

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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