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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1278;Rechtssatz
Mit dem Abschluß eines Erbschaftskaufvertrages wird der Tatbestand nach § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG 1987 erfüllt, weil der Erbschaftskäufer durch den Abschluß des Erbschaftskaufes den Anspruch auf Abtretung des dem Erben zustehenden Übereignungsanspruches auf die in den Nachlaß fallende Liegenschaft erwirbt (Hinweis E 2.7.1964, 1827/63, VwSlg 3119 F/1964). Gleiches ergibt sich aus der im ABGB nicht näher geregelten Erbschaftsschenkung, sodaß auch in diesem Fall grundsätzlich ein Erwerbsvorgang nach dieser Bestimmung vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160233.X01Im RIS seit
20.11.2000