RS Vwgh 1995/8/30 95/16/0172

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Veröffentlicht am 30.08.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §12 Abs1 Z1;
ErbStG §18;
ErbStG §20 Abs1;
EStG 1988 §28 Abs5 Z5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/16/0173

Rechtssatz

Beim Erwerb eines Gebäudes (Gebäudeteiles) von Todes wegen im Zusammenhang mit einer Mietzinsrücklage besteht zu dem für die Erbschaftsteuer maßgeblichen Zeitpunkt keine den Nachlaß betreffende Einkommensteuerschuld.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160172.X03

Im RIS seit

15.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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