RS Vwgh 1995/8/30 95/16/0205

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Veröffentlicht am 30.08.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §7;
ErbStG §7 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1997/5, S 349-350;

Rechtssatz

Das Vorhandensein einer GesetzesLÜCKE ist primäre Voraussetzung einer ergänzenden Auslegung (etwa durch Größenschluß; Bydlinski in Rummel-ABGB I/2, Rz 2 zu § 7 ABGB). Von einer solchen "planwidrigen Unvollständigkeit" (Bydlinski aaO) kann aber keine Rede sein, wenn der Gesetzgeber in derselben Bestimmung (§ 7 Abs 1 ErbStG, und zwar in den Steuerklassen I und II) auf das durch Adoption entstandene Verwandtschaftsverhältnis (steuermindernd) Bedacht nimmt, in der Steuerklasse III die Adoption aber nicht berücksichtigt. Vielmehr ist davon auszugehen, daß bewußt und gewollt vom Gesetzgeber unter Begünstigung vor allem des "fallenden" Erwerbes die Adoptiveltern in der Steuerklasse III nicht aufgezählt wurden, sodaß sich jegliche Ausweitung durch ergänzende Interpretation verbietet.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160205.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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