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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §192;Rechtssatz
Nach mehreren Abschnitten der Bundesabgabenordnung kennt dieses Gesetz ein System einer Stufenordnung von Bescheiden. So werden im § 295 BAO Vorschriften über das Verhältnis von Grundlagenbescheiden und davon abgeleiteten Bescheiden getroffen. Die Bindungswirkung für abgeleitete Bescheide wird im § 192 BAO normiert. Liegen in diesem Sinne einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid gemäß § 252 Abs 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160159.X01Im RIS seit
20.11.2000