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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §20;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/16/0173Rechtssatz
Im Zusammenhang aus § 20 Abs 1 Satz 1, § 20 Abs 4 bis § 20 Abs 6 und § 20 Abs 8 ErbStG ergibt sich das die Erbschaftsteuer beherrschende Bereicherungsprinzip, wonach nur der dem Erben verbleibende Reinerwerb der Steuer unterliegt. Schulden und Lasten, die den Erwerb schmälern, sind grundsätzlich in Abzug zu bringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160172.X01Im RIS seit
15.06.2001