RS Vwgh 1995/8/30 95/16/0172

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Veröffentlicht am 30.08.1995
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §20;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/16/0173

Rechtssatz

Im Zusammenhang aus § 20 Abs 1 Satz 1, § 20 Abs 4 bis § 20 Abs 6 und § 20 Abs 8 ErbStG ergibt sich das die Erbschaftsteuer beherrschende Bereicherungsprinzip, wonach nur der dem Erben verbleibende Reinerwerb der Steuer unterliegt. Schulden und Lasten, die den Erwerb schmälern, sind grundsätzlich in Abzug zu bringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160172.X01

Im RIS seit

15.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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