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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §198;Rechtssatz
Hat ein Bescheid die Bemessung der Erbschaftsteuer zum Inhalt, so wird bei einem derartigen Abgabenbescheid ausschließlich die zwingenden Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes und Schenkungssteuergesetzes anzuwenden. Für Billigkeitsmaßnahmen ist demgegenüber bei der Vorschreibung der Abgabe kein Platz. Die Bestimmungen des §§ 236 f BAO sehen vielmehr die Nachsicht bereits fälliger - und damit hinsichtlich der Erbschaftssteuer mit Abgabenbescheid iSd § 198 BAO festgesetzter - Abgabenschuldigkeit vor, wobei Voraussetzung einer solchen Billigkeitsmaßnahme zunächst ein entsprechender Antrag des Abgabenpflichtigen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160098.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009