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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §2 Abs3;Rechtssatz
Es ist nicht zulässig, daß der Abgabepflichtige zwar für die begünstigte Fläche einen "Verkehrswert" annimmt und für die nichtbegünstigte Fläche die Bewertungsmethode wechselt, indem er die Differenz zwischen vereinbartem Kaufpreis und dem Verkehrswert der begünstigten Fläche heranzieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160299.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.10.2009