RS Vfgh 1992/2/25 B1029/91

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art83 Abs2
Tir LandwirtschaftskammerG §1 Abs3
Tir GVG 1983 §4 Abs2 lita
Tir GVG 1983 §4 Abs2 litb
Tir GVG 1983 §13 Abs1 litb

Leitsatz

Keine willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Ausländergrunderwerbs aufgrund der Annahme drohender (bzw bereits eingetretener) Überfremdung und mangels eines dauernden Wohnbedarfes der Erwerberin; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; ausreichende Determinierung der Bestimmung über die Zusammensetzung der Grundverkehrsbehörde I. Instanz im Tir GVG 1983

Rechtssatz

Die belangte Behörde stützte ihren Bescheid vornehmlich auf §4 Abs2 lita Tir GVG 1983. Es ist nicht abwegig, auf eine drohende Überfremdung zu schließen, wenn durch den beabsichtigten Rechtserwerb keine Vermehrung der Anzahl der schon vorhandenen ausländischen Grundbesitzer bewirkt wird.

Das Kaufobjekt ist unbestrittenermaßen im als Wohngebiet gemäß §12 Tir RaumOG gewidmeten Bereich der Gemeinde Kitzbühel gelegen. Die Auffassung der belangten Behörde, daß (auch) der Untersagungstatbestand nach §4 Abs2 litb Tir GVG 1983 vorliegt, ist keineswegs unvertretbar (vgl. insbesondere VfSlg. 11102/1986 und 11414/1987).

§13 Abs1 litb Tir GVG 1983 enthält zwar keine ausdrückliche Anordnung darüber, welche Bezirkslandwirtschaftskammer jeweils die Bestellung des Mitgliedes der Grundverkehrsbehörde I. Instanz vorzunehmen hat.

Dennoch teilt der Verfassungsgerichtshof die vorgebrachten Bedenken, die Bestimmung verstoße gegen das Determinierungsgebot, nicht, leuchtet doch schon aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem "Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers" (§6 ABGB) hervor, daß mit der Bezirkslandwirtschaftskammer nur jene gemeint sein kann, in deren Sprengel das jeweilige Grundstück liegt.

Dies wird unter Bedachtnahme auf §1 Abs3 Tir LandwirtschaftskammerG, also unter systematischen Gesichtspunkten, bestätigt. Wie die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend vorbringt, dürfen die einzelnen Bezirkslandwirtschaftskammern Tätigkeiten nur innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches entfalten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Determinierungsgebot, Ausländergrunderwerb, Behördenzusammensetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1029.1991

Dokumentnummer

JFR_10079775_91B01029_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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