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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §25 Abs1 lita;Rechtssatz
§ 25 Abs 1 lit a GGG sieht (wie schon früher die Bestimmung des § 28 lit a GJGebG 1962, gegen die der VfGH ebenfalls keine Bedenken hegte; Hinweis Tschugguel-Pötscher, Die Gerichtsgebühren/4 57 E7 zu § 28 GJGebG) die Zahlungspflicht des Liegenschaftseigentümers, gegen den sich die Exekution richtet, zwingend vor, ohne daß es dabei auf Fragen der Kostenersatzpflicht im Exekutionsverfahren ankommt. Maßgeblich ist nur, welchen Antrag die betreibende Partei gestellt hat und worüber entschieden wurde (Hinweis E 16.2.1984, 82/15/0086). Einwände der verpflichteten Partei gegen die Betreibende iZm der Exekutionsführung sind im Exekutionsverfahren geltend zu machen, spielen aber betreffend die öffentlich-rechtliche Zahlungspflicht des Verpflichteten gemäß § 25 Abs 1 lit a GGG keine Rolle (Hinweis E 2.12.1985, 85/15/0310). Dies hat auch für die Behauptung zu gelten, das Finanzamt als betreibender Gläubiger hätte in Verletzung eines von der verpflichteten Partei behaupteten "Übermaßverbotes" eine nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige, "exzessive" Pfandrechtsvormerkung beantragt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160194.X01Im RIS seit
24.10.2001